Hinweis zum Geldwäschegesetz (GwG)
Mit dem Geldwäschegesetz (GwG) sind auch Auktionshäuser dazu verpflichtet, die Identität ihrer Kunden bei jeder Transaktion ab 10.000 Euro zu überprüfen. Nachdem die endgültige Rechnungshöhe im Vorfeld einer Auktion nicht bekannt ist, muss die Identität aller Kunden im Vorhinein festgestellt werden.
Von Privatpersonen wird entweder eine beidseitige Kopie des Personalausweises oder eine Kopie des Reisepasses inklusive eines Adressnachweises benötigt. Bei Unternehmen benötigen wir eine Kopie des Handelsregisterauszugs sowie den/die Namen des/der Berechtigten. Sollte für einen Dritten geboten oder eingeliefert werden, ist auch hier ein Nachweis über dessen Identität vorzulegen. Bieten Sie für eine juristische Person, so sind weiterhin deren wirtschaftlich Berechtigte offenzulegen. Darüber hinaus bitten wir um Angabe, ob es sich beim Bieter oder beim wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person um eine politisch exponierte Person nach § 1 Abs. 12 GwG handelt.
Die Offenlegung der Identität ist gesetzlich verpflichtend. Unser Unternehmen wird diese Informationen mit der gebotenen Sorgfalt und selbstverständlich entsprechend der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandeln.
Wenn Sie uns die o.g. Informationen nicht zur Verfügung stellen, ist uns ein Geschäftsabschluss mit Ihnen untersagt.
Nutzen Sie gerne unser Registrierungsformular zur Übermittlung der Informationen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.